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Kassen


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Hersteller-Nr.: 942001000
Bestell-Nr.: INT-372448

Olympia Registrierkasse »K200« (Handel)

  • Bediener-Display: 7 Zoll Touchdisplay
  • Kunden-Display: einzeilig LED
Maße (B/T/H): 42,0/39,5/17,5 cm
Bestell-Nr. INT-372448

399,99 
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Hersteller-Nr.: 942001002
Bestell-Nr.: INT-372449

Olympia Registrierkasse »K200+« (Gastro)

  • Bediener-Display: 7 Zoll Touchdisplay
  • Kunden-Display: einzeilig LED
Maße (B/T/H): 42,0/39,5/17,5 cm
Bestell-Nr. INT-372449

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Hersteller-Nr.: 800607401
Bestell-Nr.: INT-375990

SumUp! Kassensystem »POS Lite + Solo«

effizientes Kassensystem für Gastronomie und Einzelhandel, Druckwerk: alphanumerisch, Display: 13 Zoll (33,0 cm)-Full-HD-Touchscreen, Betriebsart: Netzbetrieb, Schnittstellen: Bluetooth / USBB-C, Lieferumfang: POS-Tablet / Aluminiumdruckguss-Standfuß / vorinstallierte Kassensoftware / Netzadapter / USB-C-Kabel (2 m) / USB-C-Kabel (1,2 m) / Gebrauchsanleitungen / Sicherheitsinformationen / Solo Kartenterminal / Solo Ladestation / Solo USB-C-Ladekabel / Aufsteller und Aufkleber zur Kartenakzeptanz
Maße (B/T/H): 31,5/11,0/24,5 cm
Bestell-Nr. INT-375990

339,00 
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zzgl. 19% MwSt. | zzgl. Service- & Versandkosten
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Kassenbonpflicht für wen?

In Italien und Österreich ist es schon seit mehreren Jahrzenten übliche Praxis: die Kassenbon-Pflicht, die am 01.01.2020 auch in Deutschland eingeführt wurde und auch als Belegausgabepflicht bezeichnet wird. Dabei müssen Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, jeden Bon an jeden Kunden ausgeben. Das gilt auch für die Fälle, bei denen es sich um Cent-Beträge des Einkaufes handelt. Denn auch hier handelt es sich um einen Geschäftsvorfall. Und für diesen gilt die Ausstellungspflicht eines Kassenbons. Geregelt wird das ganze Prozedere im § 146a Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Für Kleinunternehmen, die mit einer offenen Ladenkasse arbeiten, gilt diese Kassenbonpflicht nicht. Konkret werden diese gesetzlichen Vorgaben durch die Kassensicherungsverordnung und durch FAQs des Bundesfinanzministeriums dargestellt.

Eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 lässt viele Unternehmer*innen mit elektronischen Registrierkassen in dem Glauben, dass sie bis dahin von der Pflicht der Kassenbon-Ausgabe befreit sind. Allerdings ist dies ein Trugschluss, denn die Nichtbeanstandungsregelung gilt lediglich für die zum 01.01.2020 fällig gewesene Aufrüstung der elektronischen Kassen mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass seit dem Tag für alle Branchen die Verpflichtung besteht, die Kunden mit dem entsprechenden Kassenbon auszustatten.

Das Ziel der Kassenbon-Pflicht

Besonders durch bargeldintensive Branchen, in denen elektronische PC- oder Registrierkassen eingesetzt werden, kommt es durch Steuerbetrug für den Staat zu einem Schaden von mehreren Milliarden Euro. Ist für den einzelnen Geschäftsvorfall, der über die Kasse abgewickelt wird auch ein Kassenzettel ausgestellt worden, lässt sich die einzelne Buchung nicht so leicht wieder aus dem Kassenspeicher entfernen. Das Ziel der Kassenbon-Pflicht besteht also kurz gesagt darin, den für den Staat entstehenden Schaden durch Steuerbetrug zu verringern.

Durch verstärkte Kontrollen durch entsprechend geschulte Mitarbeiter*innen der Finanzämter von Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, soll dem Betrug entgegengewirkt werden. Die Prüfer sind in der Lage, die Kassenspeicher auszulesen und unmittelbar zu erkennen, ob die Kassenbon-Pflicht seit dem 01.01.2020 konsequent eingehalten wurde oder ob die Herausgabe der Bons unterdrückt wurde. Auch durch eine Kassen-Nachschau lässt sich vom Finanzamt überprüfen, ob tatsächlich für jeden Geschäftsvorfall ein Beleg über die Kasse ausgestellt wurde. Für eine solche Überprüfung darf das Finanzamt-Personal unangekündigt im Unternehmen erscheinen und den Zugriff auf die Kasse sowie die Herausgabe der Kassendaten fordern.

Welche Strafe erfolgt, wenn Kassenbon-Pflicht missachtet wird?

Für den Fall, dass ein Unternehmen eine elektrische Registrierkasse einsetzt, die Belegausgabepflicht seit dem 01.01.2020 aber missachtet, gibt es derzeit keine gesetzlichen Sanktionen. Das ist dem einfachen Grund geschuldet, dass die Sanktionen für die Verstöße in § 379 Abs. 1 der Abgabenordnung vergessen wurden. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Verstoß ohne Konsequenzen bleibt. Vielmehr nutzten die Finanzämter ein anderes Mittel, um das Unternehmen zu bestrafen. Denn wenn der Ausgabepflicht bewusst nicht nachgekommen wurde, können die Prüfer*innen dies als Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) betrachten und damit die komplette Aufzeichnung der Kasseneinnahmen bezweifeln. Dies führt letztendlich zu Schätzungen über Umsatz und Gewinn und damit im weiteren Verlauf zu Steuernachzahlungen.

Kassenzettel welcher Müll?

Kassenbons werden meistens auf Thermopapier gedruckt. Dabei handelt es sich um ein Spezialpapier, das ungefähr 0,5 bis 3 % Farbentwickler aufweist. Dieser löst unter Temperatureinwirkung in einer chemischen Reaktion die Schwarzfärbung des Papiers aus. Bisphenol A und Bisphenol S fanden dabei als Farbentwickler hauptsächlich ihren Einsatz. Bisphenol A wurde allerdings inzwischen EU-weit als „besonders besorgniserregender Stoff“ erkannt, da der Stoff eine endokrine Wirkung sowohl auf den Menschen als auch die Umwelt hat und mit der Einwirkung in das Hormonsystem gesundheitsschädlich sein kann. BPA wird darüber hinaus als toxisch für die Reproduktion eingestuft. Das heißt, dass sowohl bei Männern als auch bei Frauen die Sexualfunktion und die Fruchtbarkeit beeinträchtigt werden kann. Deshalb erfolgte bereits vor längerer Zeit eine Beschränkung für BPA, die seit dem 02.01.2020 auch greift. Thermopapiere, die 0,02 % oder mehr BPA enthalten, dürfen innerhalb der EU nicht mehr verkauft werden.

Vorsorglich sollten alle Thermopapiere im Restmüll entsorgt werden. Denn im Altpapier können sich die kritischen Inhaltsstoffe der enthaltenen Farbentwickler verteilen und über recycelte Produkte wie Kopier-, Drucker- oder Toilettenpapier wieder zurück zum Menschen und in die Umwelt gelangen.

Die Kasse

Kassensysteme wie die Registrierkasse gehören in der Gastronomie und im Einzelhandel genauso dazu, wie der Geldscheinprüfer oder Geldkassetten. Ausgestattet mit Kassenlade, Touchscreen und einem Kundendisplay sind sie aus dem Handel nicht mehr weg zu denken. Die Kassensoftware sorgt dafür, dass kein Kopfrechnen mehr erforderlich ist und sowohl ein Bargeldaustausch als auch die Kartenzahlung möglich ist. Mit dem integrierten Bondrucker hat auch die Kundschaft einen konkreten Nachweis über den Einkauf.


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